BGH - Beschluß vom 14.08.2007
3 StR 266/07
Normen:
StGB § 24 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ 2008, 170
StV 2007, 619
wistra 2007, 474
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 14.11.2006

Befangenheit des Vorsitzenden bei Sanktionsschere zwischen Strafe mit bzw. ohne Geständnis

BGH, Beschluß vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 3 StR 266/07

DRsp Nr. 2007/18882

Befangenheit des Vorsitzenden bei "Sanktionsschere" zwischen Strafe mit bzw. ohne Geständnis

Differieren die Mitteilungen des Vorsitzenden über die möglicherweise zu erwartenden Strafen im Falle eines Geständnisses des Angeklagten (dann: dreieinhalb Jahre) bzw. einer Verurteilung ohne Geständnis (dann: sieben bis acht Jahre) erheblich, kann dies den Vorwurf der Befangenheit begründen.

Normenkette:

StGB § 24 Abs. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 15 Fällen und wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus einem Strafbefehl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Untreue, wegen Betruges in drei Fällen und wegen versuchten Betruges in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 338 Nr. 3 StPO Erfolg. Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten, das wegen Besorgnis der Befangenheit gegen den Vorsitzenden der Strafkammer gerichtet war, zu Unrecht zurückgewiesen (§ 24 Abs. 2 StPO).