BGH - Urteil vom 09.08.2006
1 StR 50/06
Normen:
StPO § 24 Abs. 2 ; StGB § 266 Abs. 1 § 299 Abs. 1 ;
Fundstellen:
JuS 2006, 1034
NJW 2006, 3290
Vorinstanzen:
LG München I, vom 13.05.2005

Befangenheit durch Umgang des Richters mit der Presse; Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im Vergabeverfahren für den Bau eines Fußballstadions

BGH, Urteil vom 09.08.2006 - Aktenzeichen 1 StR 50/06

DRsp Nr. 2006/23165

Befangenheit durch Umgang des Richters mit der Presse; Untreue und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr im Vergabeverfahren für den Bau eines Fußballstadions

1. Allein der Umgang eines erkennenden Richters mit der Presse begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, selbst dann nicht, wenn das Verhalten des Richters persönlich motiviert oder sogar unüberlegt war.2. Der Mitgeschäftsführer einer GmbH, der die Errichtung eines neuen Fußballstadions obliegt, hat eine qualifizierte Vermögensbetreuungspflicht, wenn es zu seinem Aufgaben- und Pflichtenkreis gehörte, im Vergabeverfahren darauf hinzuwirken, dass der Stadionneubau allen qualitativen Anforderungen entspricht und dass dabei ein möglichst günstiger Preis erzielt wird. 3. Schutzgut des § 299 StGB ist die strafwürdige Störung des Wettbewerbs sowie die abstrakte Gefahr sachwidriger Entscheidungen. 4. Für den Tatbestand der Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr (§ 299 Abs. 1 StGB) ist der Geschäftsführer der Stadion GmbH Beauftragter, da hierzu gehört, wer befugtermaßen für den Geschäftsbetrieb tätig werden kann, ohne Angestellter zu sein.