BGH - Beschluß vom 20.11.2001
1 StR 470/01
Normen:
StPO § 74 § 244 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2002, 110
StV 2002, 350
Vorinstanzen:
LG Kempten,

Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen vor der Hauptverhandlung

BGH, Beschluß vom 20.11.2001 - Aktenzeichen 1 StR 470/01

DRsp Nr. 2002/650

Befangenheitsantrag gegen den Sachverständigen vor der Hauptverhandlung

Die Zurückweisung eines Befangenheitsantrags gegen einen Sachverständigen, der vor der Hauptverhandlung gestellt und verbeschieden wurde, kann in der Revision allenfalls mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden.

Normenkette:

StPO § 74 § 244 Abs. 2 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

1. Der Angeklagte hatte vor der Hauptverhandlung im Hinblick auf den Inhalt des (vorbereitenden schriftlichen) Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten einen Befangenheitsantrag (§ 74 StPO) gegen den Sachverständigen gestellt, der einen bestimmten Test nicht verwendet und sich zu wesentlichen Fragen nicht (klar) geäußert habe. Dieser Antrag wurde ebenfalls noch vor der Hauptverhandlung zurückgewiesen. In der Hauptverhandlung, in der der Sachverständige gehört wurde, wurde der Ablehnungsantrag nicht wiederholt.

Die Revision macht geltend, der Befangenheitsantrag sei zu Unrecht zurückgewiesen worden. Wäre ein anderer Sachverständiger gehört worden, wäre die Schuldfähigkeit des Angeklagten möglicherweise anders zu beurteilen gewesen.