BGH - Beschluss vom 10.01.2018
1 StR 437/17
Normen:
StPO § 25 Abs. 2 S. 1; StPO § 74;
Fundstellen:
AnwBl 2018, 302
NJW 2018, 1030
NStZ 2018, 487
StV 2019, 156
Vorinstanzen:
LG Ulm, vom 16.05.2017

Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen; Beruhen des Rechtsfolgenausspruchs auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuches

BGH, Beschluss vom 10.01.2018 - Aktenzeichen 1 StR 437/17

DRsp Nr. 2018/3224

Befangenheitsantrag gegen einen Sachverständigen; Beruhen des Rechtsfolgenausspruchs auf der fehlerhaften Ablehnung des Befangenheitsgesuches

Das Unverzüglichkeitsgebot des § 25 Abs. 2 Satz 1 StPO findet für die Ablehnung von Sachverständigen keine Anwendung. Die Vorschrift des § 74 Abs. 1 Satz 1 StPO verweist nur hinsichtlich der Gründe auf die Ablehnung eines Richters, nicht aber hinsichtlich der für das Verfahren geltenden Vorschriften.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 16. Mai 2017 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 25 Abs. 2 S. 1; StPO § 74;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Rüge der Verletzung sachlichen Rechts und einer Verfahrensrüge. Das Rechtsmittel erzielt mit der Verfahrensrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg, erweist sich im Übrigen aber als unbegründet.

1. Die Rüge sachlichen Rechts zeigt keinen Rechtsfehler auf.