BGH - Beschluss vom 08.06.2016
5 StR 48/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2018, 130
StV 2017, 144
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 10.06.2015

Befangenheitsantrag wegen einer aus sachfremden Gründen erfolgten falschen Unterrichtung des Kammergerichts durch den Vorsitzenden

BGH, Beschluss vom 08.06.2016 - Aktenzeichen 5 StR 48/16

DRsp Nr. 2016/12203

Befangenheitsantrag wegen einer aus sachfremden Gründen erfolgten falschen Unterrichtung des Kammergerichts durch den Vorsitzenden

1. Bei der Prüfung der Unverzüglichekeit des Befangenheitsantrags ist dem Antragsteller nach Kenntniserlangung des Befangenheitsgrundes eine angemessene Überlegungsfrist einschließlich einer Beratung mit seinem Verteidiger zuzubilligen.2. Der Grundsatz in dubio pro reo gilt nicht im Rahmen der Prüfung eines Befangenheitsgesuchs.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Juni 2015 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2; StPO § 338 Nr. 3;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Teilfreispruch im Übrigen wegen Diebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen versuchten Diebstahls in Tateinheit mit versuchter Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion sowie mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen das Urteil richtet sich die auf eine Verfahrensrüge und die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der Erörterung bedarf nur die durch den Angeklagten erhobene Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO.

1. Folgendes Verfahrensgeschehen liegt zugrunde: