Befragung eines im Zeugenschutzprogramm befindlichen Zeugen; Anwendbarkeit von § 55 StPO bei möglicher Strafbarkeit erst durch die Beantwortung der gestellten Fragen
BGH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 3 StR 281/04
DRsp Nr. 2006/1968
Befragung eines im Zeugenschutzprogramm befindlichen Zeugen; Anwendbarkeit von § 55StPO bei möglicher Strafbarkeit erst durch die Beantwortung der gestellten Fragen
»1. § 55 Abs. 1StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann.2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnahmen offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend im Sinne des § 241 Abs. 2StPO. Derartige Fragen können jedoch zurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des Tatrichters für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist.
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