BGH - Urteil vom 15.12.2005
3 StR 281/04
Normen:
StPO § 54 Abs. 1 § 55 Abs. 1 § 241 Abs. 2 ; ZSHG § 2 § 3 § 10 ;
Fundstellen:
BGHSt 50, 318
JR 2006, 343
JuS 2006, 569
NJW 2006, 785
NStZ-RR 2006, 308
StV 2006, 171
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 14.10.2003

Befragung eines im Zeugenschutzprogramm befindlichen Zeugen; Anwendbarkeit von § 55 StPO bei möglicher Strafbarkeit erst durch die Beantwortung der gestellten Fragen

BGH, Urteil vom 15.12.2005 - Aktenzeichen 3 StR 281/04

DRsp Nr. 2006/1968

Befragung eines im Zeugenschutzprogramm befindlichen Zeugen; Anwendbarkeit von § 55 StPO bei möglicher Strafbarkeit erst durch die Beantwortung der gestellten Fragen

»1. § 55 Abs. 1 StPO findet keine Anwendung, wenn sich der Zeuge erst durch die Beantwortung der an ihn gerichteten Frage strafbar machen kann.2. Fragen, durch deren Beantwortung ein in ein Zeugenschutzprogramm aufgenommener Zeuge ihm bekannt gewordene Erkenntnisse über Zeugenschutzmaßnahmen offenbaren müsste, sind nicht von vornherein ungeeignet oder nicht zur Sache gehörend im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO. Derartige Fragen können jedoch zurückgewiesen werden, wenn ihre Beantwortung zur Überzeugung des Tatrichters für den Schuldspruch und den Rechtsfolgenausspruch ohne Bedeutung und daher nach den Maßstäben der Aufklärungspflicht nicht geboten ist.