OLG Oldenburg - Beschluss vom 14.05.2020
1 Ws 190/20
Normen:
StPO § 222b Abs. 1 S. 1; StPO § 338 Nr. 1; GVG § 77 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;
Vorinstanzen:
LG Oldenburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 KLs 79/19

Beginn der Wochenfrist bei BesetzungseinwandAnforderungen an BesetzungseinwandSchöffenauslosung durch beauftragte Richterin kein Verstoß gegen § 77 GVG

OLG Oldenburg, Beschluss vom 14.05.2020 - Aktenzeichen 1 Ws 190/20

DRsp Nr. 2021/12809

Beginn der Wochenfrist bei Besetzungseinwand Anforderungen an Besetzungseinwand Schöffenauslosung durch beauftragte Richterin kein Verstoß gegen § 77 GVG

1. Wird dem Verteidiger die Besetzung des Gerichts nur per Fax mitgeteilt, so beginnt damit nicht die Wochenfrist zum Besetzungseinwand zu laufen. 2. Es liegt kein Verstoß gegen § 77 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 GVG vor, wenn der Präsident des Landgerichts eine Richterin mit der Schöffenauslosung beauftragt.

Der Besetzungseinwand der Angeklagten AA wird als unbegründet zurückgewiesen.

Normenkette:

StPO § 222b Abs. 1 S. 1; StPO § 338 Nr. 1; GVG § 77 Abs. 3 S. 1 Hs. 1;

Gründe:

I.