Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb und mit Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie einen Trommelrevolver und Munition eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, daß gegen den Angeklagten nicht Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, zumindest hätte nach ihrer Meinung Führungsaufsicht angeordnet werden müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
A. Die Revision des Angeklagten:
I. Verfahrensbeschwerden
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