BGH - Urteil vom 15.02.1990
4 StR 658/89
Normen:
StPO (1975) § 244 Abs. 3 ;
Fundstellen:
DRsp IV(455)121c-d
JZ 1990, 500
MDR 1990, 457
NJW 1990, 1307
StV 1990, 391
VRS 79, 25
Vorinstanzen:
LG Paderborn,

Begriff der Prozeßverschleppung

BGH, Urteil vom 15.02.1990 - Aktenzeichen 4 StR 658/89

DRsp Nr. 1992/1390

Begriff der Prozeßverschleppung

»Ist dem in Haft befindlichen Angeklagten die gegen ihn sprechende erdrückende Beweislage seit vielen Monaten bekannt und beantragt er trotz früherer Einlassung zur Sache gleichwohl erst in der Hauptverhandlung die Vernehmung von Auslandszeugen zum Nachweis eines Alibis, so kommt die Ablehnung eines solchen Beweisantrags wegen Prozeßverschleppung in Betracht.«

Normenkette:

StPO (1975) § 244 Abs. 3 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in drei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Erwerb und mit Führen einer Schußwaffe, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt sowie einen Trommelrevolver und Munition eingezogen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zulässig auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, vom Generalbundesanwalt vertretenen Revision, daß gegen den Angeklagten nicht Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist, zumindest hätte nach ihrer Meinung Führungsaufsicht angeordnet werden müssen. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

A. Die Revision des Angeklagten:

I. Verfahrensbeschwerden