BGH - Beschluss vom 12.08.2010
4 StR 378/10
Normen:
StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 22 Nr. 4;
Fundstellen:
NStZ 2011, 106
StV 2011, 69
StraFo 2010, 462
wistra 2010, 450
Vorinstanzen:
LG München I, vom 23.11.2009

Begriff der Tätigkeit i.S.d. § 22 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) hinsichtlich einer damaligen Tätigkeit als Staatsanwältin

BGH, Beschluss vom 12.08.2010 - Aktenzeichen 4 StR 378/10

DRsp Nr. 2010/16004

Begriff der Tätigkeit i.S.d. § 22 Nr. 4 Strafprozessordnung (StPO) hinsichtlich einer damaligen Tätigkeit als Staatsanwältin

Eine Tätigkeit im Sinne des § 22 Nr. 4 StPO ist jedes amtliche Handeln in der Sache, das geeignet ist, den Sachverhalt zu erforschen oder den Gang des Verfahrens zu beeinflussen (hier bejaht für die Bewilligung von Akteneinsicht, das Setzen einer Stellungnahmefrist und das Bestimmen des Wiedervorlagezeitpunkts).

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 23. November 2009 mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 69; StGB § 69a; StPO § 22 Nr. 4;

Gründe