BVerfG - Beschluß vom 10.04.1996
1 BvR 368/92
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UrhG § 52 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
NJW 1996, 2022
ZUM 1996, 594
Vorinstanzen:
BGH, vom 12.12.1991 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 210/89

Begriff der Veranstaltung im Urheberrecht

BVerfG, Beschluß vom 10.04.1996 - Aktenzeichen 1 BvR 368/92

DRsp Nr. 1996/20855

Begriff der Veranstaltung im Urheberrecht

Die Auffassung des Bundesgerichtshofs in BGHZ 116, 305 (I ZR 210/89 - 12.12.1989), der Begriff der Veranstaltung in § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG erfasse nur Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß, nicht jedoch die tägliche Dauernutzung geschützter Werke, beruht auf nachvollziehbaren Erwägungen; aus der Rechtsprechung des BGH zum Veranstaltungsbegriff ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine willkürliche Rechtsanwendung

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UrhG § 52 Abs. 1 S. 3 ;

Gründe:

1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs [- I ZR 210/89 - vom 12.12.1991 in BGHZ 116,305], nach der § 52 Abs. 1 Satz 3 UrhG dahin auszulegen ist, daß von der Vergütungspflicht für Wiedergaben geschützter Musikwerke in Altenheimen nur Einzelveranstaltungen aus besonderem Anlaß, nicht aber regelmäßige Werkwiedergaben, insbesondere die tägliche Dauernutzung, freigestellt sind.

2. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt.

Ein Verfassungsverstoß ist nicht ersichtlich. Insbesondere verletzt die angegriffene Entscheidung nicht das aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitete Willkürverbot.