OLG Hamm - Beschluss vom 04.12.2008
3 Ss 258/08
Normen:
StPO § 243 Abs. 1; StPO § 243 Abs. 2;
Fundstellen:
StV 2009, 348
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ns 23 Js 1620/05 - 58/07

Begriff des Beweisantrages

OLG Hamm, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 3 Ss 258/08

DRsp Nr. 2009/2707

Begriff des Beweisantrages

Stellt der Angeklagte durch Sachverständigengutachten unter Beweis, dass der ihm zur Last gelegte Handlungsablauf mit der Verletzungsbild des Opfers nicht zu vereinbaren ist, so handelt es sich um einen Beweisantrag, auch wenn Beweisbehauptung und -ziel identisch sind.

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 243 Abs. 1; StPO § 243 Abs. 2;

Gründe:

Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme zu der Revision des Angeklagten u.a. Folgendes ausgeführt:

"I.