»Der Angekl. war in den Verhandlungsterminen vom 12. 11. 1987 und 10. 3. 1988 nicht erschienen. Das Gericht hatte daraufhin jeweils beschlossen, die Verhandlung gemäß § 231 Abs. 2 StPO ohne ihn fortzusetzen, da er bereits zur Anklage vernommen sei und seine fernere Anwesenheit entbehrlich erscheine. Dieses Verfahren entsprach dem Gesetz. ...
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