BVerfG - Beschluss vom 04.12.2008
2 BvR 1043/08
Normen:
BGB § 826; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 172; StPO § 403; StPO § 406e; WpHG § 20a Abs. 1; WpHG § 38 Abs. 2; WpHG § 39 Abs. 1;
Fundstellen:
ZIP 2009, 1270
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 514 AR 1/07

Begriff des Verletzten im Strafverfahren; Gewährung von Akteneinsicht

BVerfG, Beschluss vom 04.12.2008 - Aktenzeichen 2 BvR 1043/08

DRsp Nr. 2009/1941

Begriff des Verletzten im Strafverfahren; Gewährung von Akteneinsicht

Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, auch denjenigen Geschädigten als Verletzten im Sinne von § 406e StPO einzuordnen, der aufgrund eines strafrechtlich relevanten Verhaltens nur einen zivilrechtlichen Anspruch aus § 826 BGB geltend machen kann. Auch wenn sich der Tatverdacht - hier: Verdacht der strafbaren Marktmanipulation - gegebenenfalls nur auf Strafrechtsnormen bezieht, die nicht speziell dem Schutz der Individualinteressen des die Akteneinsicht Beantragenden dienen, führt dies von Verfassungs wegen nicht zwingend zu einer Ablehnung der Verletzteneigenschaft.

Tenor:

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 826; BVerfGG § 93a Abs. 2; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; StPO § 172; StPO § 403; StPO § 406e; WpHG § 20a Abs. 1; WpHG § 38 Abs. 2; WpHG § 39 Abs. 1;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Voraussetzungen der Gewährung von Akteneinsicht an mutmaßlich Verletzte im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren.

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