BVerfG - Beschluß vom 26.02.1995
2 BvR 1852/94
Normen:
BVerfGG § 19 ;
Fundstellen:
BVerfGE 92, 138
EuGRZ 1995, 199
NJW 1995, 1277
NVwZ 1995, 677
Vorinstanzen:
I. LG Berlin - Urteil vom 17.06.1993 - (513) 2 Js 55/91 KLs (15/92),
BGH, vom 26.07.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 5 StR 167/94

Begründete Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters [Jutta Limbach]

BVerfG, Beschluß vom 26.02.1995 - Aktenzeichen 2 BvR 1852/94

DRsp Nr. 2005/16458

Begründete Selbstablehnung eines Bundesverfassungsrichters [Jutta Limbach]

Hat ein Richter des Bundesverfassungsgericht in seiner vorherigen Stellung als Landesminister (hier: Justizsenatorin Limbach) die These vertreten, daß das Verfassungsrecht der Strafverfolgung der Beschwerdeführer wegen der in Rede stehenden Taten nicht entgegenstehe, ist eine Besorgnis der Beschwerdeführer, daß der Richter diese Frage nicht mehr offen und unbefangen beurteilen werde, unter den hier gegebenen Umständen nachvollziehbar.

Normenkette:

BVerfGG § 19 ;

Gründe:

I.

1. Der Beschwerdeführer - ein ehemaliges Mitglied der Grenztruppen der DDR - wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen seine strafgerichtliche Verurteilung wegen Totschlags. Gegenstand des Strafverfahrens war die Tötung eines Mannes, der im Jahr 1972 versucht hatte, über die innerdeutsche Grenze aus der DDR zu fliehen.

2. Die Richterin Präsidentin Limbach hat den Senat ersucht, sie gemäß § 19 Abs. 1 und 3 BVerfGG von einer Teilnahme an der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu entbinden. Sie hat dazu erklärt: