BVerfG - Beschluss vom 12.01.2021
2 BvR 2006/15
Normen:
BVerfGG § 19;
Fundstellen:
AuR 2021, 238
BVerfGE 156, 340
NVwZ 2021, 480

Begründeterklärung eines Befangenheitsantrags gegen die Mitwirkung einer Richterin im Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG; Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach einem Zeitungsinterview; Voraussetzungen für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters; Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020

BVerfG, Beschluss vom 12.01.2021 - Aktenzeichen 2 BvR 2006/15

DRsp Nr. 2021/2437

Begründeterklärung eines Befangenheitsantrags gegen die Mitwirkung einer Richterin im Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG; Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit nach einem Zeitungsinterview; Voraussetzungen für Zweifel an der Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Richters; Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020

Tenor

Die Ablehnung von Richterin Wallrabenstein wegen Besorgnis der Befangenheit wird für begründet erklärt.

Normenkette:

BVerfGG § 19;

Gründe

A.

Der Befangenheitsantrag richtet sich gegen die Mitwirkung von Richterin Prof. Dr. Wallrabenstein im Verfahren auf Erlass einer Vollstreckungsanordnung nach § 35 BVerfGG.

I.

Mit Schriftsatz vom 7. August 2020 hat der Antragsteller den Erlass folgender Vollstreckungsanordnung beantragt:

1.

Der Bundestag und die Bundesregierung sind weiterhin verpflichtet, auf die Europäische Zentralbank (EZB) einzuwirken, damit der EZB-Rat umgehend eine den Anforderungen des Urteils vom 5. Mai 2020 - 2 BvR 859/15, 2 BvR 1651/15, 2 BvR 2006/15, 2 BvR 980/16 - entsprechende substantiierte und nachvollziehbare Verhältnismäßigkeitsprüfung beschließt und den Beschluss öffentlich kommuniziert, oder auf sonstige Weise für die Wiederherstellung vertragskonformer Zustände zu sorgen.

2. 3.