BGH - Urteil vom 25.10.2006
2 StR 104/06
Normen:
StPO § 222b ;
Fundstellen:
NStZ 2007, 536
wistra 2007, 117
Vorinstanzen:
LG Limburg, vom 20.12.2005

Begründung der Besetzungsrüge

BGH, Urteil vom 25.10.2006 - Aktenzeichen 2 StR 104/06

DRsp Nr. 2006/28901

Begründung der Besetzungsrüge

1. Auch bei evidenten Besetzungsmängeln, die allen Verfahrensbeteiligten ohne weiteres erkennbar oder sogar bekannt sind, müssen alle Tatsachen, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit der Besetzung ergeben soll, vorgebracht werden. 2. Fehlt die erforderliche umfassende Begründung, insbesondere ein hinreichend substantiierter Tatsachenvortrag, so ist der Besetzungseinwand nicht in der vorgeschriebenen Form geltend gemacht, mithin nicht zulässig erhoben worden.

Normenkette:

StPO § 222b ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen unter Einbeziehung der rechtskräftigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Landgerichts Limburg vom 11. November 2004 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Dagegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachrüge und einer Verfahrensrüge.