BGH - Beschluss vom 27.02.2020
III ZB 61/19
Normen:
ZPO § 42 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRB 2020, 210
FamRZ 2020, 847
MDR 2020, 625
MDR 2020, 777
NJW 2020, 3460
NJW-RR 2020, 633
StV 2020, 847
r+s 2020, 662
Vorinstanzen:
AG Koblenz, vom 08.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 161 C 254/17
LG Koblenz, vom 26.09.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 102/19

Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch Entscheidung des abgelehnten Richters als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil

BGH, Beschluss vom 27.02.2020 - Aktenzeichen III ZB 61/19

DRsp Nr. 2020/4597

Begründung der Besorgnis der Befangenheit durch Entscheidung des abgelehnten Richters als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil

Die Besorgnis der Befangenheit i.S.v. § 42 Abs. 2 ZPO ist begründet, wenn der abgelehnte Richter als Mitglied des Berufungsgerichts über die Berufung der ihn ablehnenden Partei gegen ein durch seine Ehefrau als Einzelrichterin ergangenes Urteil zu entscheiden hat.

Tenor

Es wird festgestellt, dass das Rechtsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt ist.

Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 3.808 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 42 Abs. 2;

Gründe

I.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten Ansprüche aus einem Beratungsvertrag geltend.

Im erstinstanzlichen Verfahren war Richterin am Amtsgericht H. zur Entscheidung über die Klage berufen. Nachdem ein gegen sie gerichtetes Ablehnungsgesuch des Beklagten zurückgewiesen worden war, verurteilte sie ihn im Wesentlichen antragsgemäß, an die Klägerin 3.808,00 € zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten zu zahlen. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren ist bei der 6. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz anhängig, deren Mitglied - bis zu seinem Tod am 4. Dezember 2019 - der Ehemann von Richterin am Amtsgericht H. war.