BGH - Urteil vom 30.06.2010
2 StR 455/09
Normen:
EMRK Art. 6 Abs. 1; StPO § 24 Abs. 2; StPO § 26a; StPO § 338 Nr. 3;
Fundstellen:
BGHR StPO § 24 Abs. 2 Vortätigkeit 1
NStZ 2011, 44
StRR 2010, 421
StV 2011, 69
StraFo 2010, 387
wistra 2011, 23
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 29.04.2009

Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters; Abtrennung des Verfahrens aufgrund sachfremder Erwägungen

BGH, Urteil vom 30.06.2010 - Aktenzeichen 2 StR 455/09

DRsp Nr. 2010/14864

Begründung der Besorgnis der Befangenheit eines Richters durch eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters; Abtrennung des Verfahrens aufgrund sachfremder Erwägungen

1. Eine den Verfahrensgegenstand betreffende Vortätigkeit eines erkennenden Richters ist, soweit sie nicht den Tatbestand eines Ausschlussgrundes gemäß § 23 StPO erfüllt, regelmäßig nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit des Richters i.S. von § 24 Abs. 2 StPO zu begründen, wenn nicht besondere Umstände hinzukommen, die diese Besorgnis rechtfertigen.2. Das betrifft nicht nur die Vorbefassung mit Zwischenentscheidungen im selben Verfahren, insbesondere etwa die Mitwirkung am Eröffnungsbeschluss oder an Haftentscheidungen, sondern auch die Mitwirkung eines erkennenden Richters in Verfahren gegen andere Beteiligte derselben Tat.3. Grundsätzlich unbedenklich ist auch die Mitwirkung an einem Urteil über dieselbe Tat gegen einen anderen Beteiligten in einem abgetrennten Verfahren. Auch eine in einem solchen abgetrennten Verfahren getroffene Absprache ist nicht schon für sich allein im Hinblick auf eine mögliche Befangenheit bedenklich; etwas anderes kann sich aber aus dem Zusammenhang zwischen Absprache, Beweisantrag und Abtrennungsentscheidung ergeben, wenn in der Kumulation dieser Umstände der Eindruck der Voreingenommenheit entstehen konnte.