Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
1. Die erstmals mit der am 10. März 2020 eingegangenen Revisionsbegründung des Verteidigers B. angebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Verfahrensverstoß nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist.
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