BGH - Beschluss vom 28.07.2020
6 StR 114/20
Normen:
StPO § 345 Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ 2020, 622
NStZ-RR 2022, 336
StV 2020, 824
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 03.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6433 Js 47003/18 46 KLs 10/19

Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

BGH, Beschluss vom 28.07.2020 - Aktenzeichen 6 StR 114/20

DRsp Nr. 2020/12104

Begründung der Revision innerhalb der Monatsfrist

Bei der dreiwöchigen Unterbrechungsfrist handelt es sich um eine eigenständige "Zwischenfrist", das heißt um einen zwischen zwei Verhandlungstage eingeschobenen Unterbrechungszeitraum, in dessen Berechnung weder der Tag, an dem die Unterbrechung angeordnet wird, noch derjenige, an dem die Verhandlung fortgesetzt wird, einzurechnen ist. Der Zeitraum von drei Wochen umfasst daher höchstens 21 Tage.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 3. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 345 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen mehrfachen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf eine Verfahrensbeanstandung und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. Die erstmals mit der am 10. März 2020 eingegangenen Revisionsbegründung des Verteidigers B. angebrachte Verfahrensrüge ist unzulässig, weil der Verfahrensverstoß nicht innerhalb der Monatsfrist des § 345 Abs. 1 StPO geltend gemacht worden ist.