BayObLG - Beschluss vom 04.12.2020
201 ObOWi 1471/20
Normen:
StPO § 337 Abs. 1;

Begründungspflicht im Ablehnungsbeschluss OrdnungswidrigkeitenverfahrenArtikulation der Gründe für eine Ablehnung zum Einholen eines Sachverständigengutachtens schon im Ablehnungsbeschluss

BayObLG, Beschluss vom 04.12.2020 - Aktenzeichen 201 ObOWi 1471/20

DRsp Nr. 2021/14117

Begründungspflicht im Ablehnungsbeschluss Ordnungswidrigkeitenverfahren Artikulation der Gründe für eine Ablehnung zum Einholen eines Sachverständigengutachtens schon im Ablehnungsbeschluss

Der Ablehnungsbeschluss eines unbedingten Beweisantrages auf Einholung eines Sachverständigengutachtens im Bußgeldverfahren muss begründet werden. Die Begründung darf nicht den Urteilsgründen überlassen werden.

Tenor

I.

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts vom 17.07.2020 mit den Feststellungen aufgehoben.

II.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 337 Abs. 1;

Gründe

I.