Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Z. freigesprochen worden ist.
2.Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbenannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird verworfen.
3.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4.
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