BGH - Urteil vom 14.10.2020
5 StR 279/20
Normen:
KrWaffKontrG § 22a Abs. 1; StPO § 261;
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 14.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 414 Js 15946/19 21 Ss 412/20

Beihilfe zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen i.R.d. Beweiswürdigung; Freispruch bei Zweifeln an der Täterschaft

BGH, Urteil vom 14.10.2020 - Aktenzeichen 5 StR 279/20

DRsp Nr. 2020/16320

Beihilfe zur versuchten unerlaubten Durchfuhr von Kriegswaffen i.R.d. Beweiswürdigung; Freispruch bei Zweifeln an der Täterschaft

Spricht der Tatrichter einen Angeklagten frei, weil er Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, ist dies vom Revisionsgericht zwar in der Regel hinzunehmen. Allerdings darf die Beweiswürdigung nicht rechtsfehlerhaft sein. Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Dabei dürfen die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet werden, sondern müssen in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt worden sein.

Tenor

1.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 14. Februar 2020 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte Z. freigesprochen worden ist.

2.

Auf die Revision des Angeklagten K. wird das vorbenannte Urteil im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten dieser Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

4.