Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde folgende Stellungnahme
abgegeben :
I.
Der Verurteilte befindet sich seit dem 05.10.2009 in Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft, seit dem 10.12.2009 in der Justizvollzugsanstalt Köln (Bl. 41 d.A.). Mit Beschluss vom 12.02.2010 – – hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln einen Antrag des Verurteilten vom 18.01.2010, ihm Rechtsanwalt I. J. als Pflichtverteidiger für im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gestellte Anträge auf Gewährung von Strafaufschub, Bewilligung von Ratenzahlung und hilfsweise Gestattung der Ableistung von freier Arbeit beizuordnen (Bl. 43, 47 d.A.), abgelehnt (Bl. 63 f. d.A.). Einer gegen diesen ihm am 16.02.2010 zugestellten (Bl. 79 d.A.) Beschluss mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.2010 eingelegten "sofortige Beschwerde" des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.02.2010 nicht abgeholfen (Bl. 74 d.A.).
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