OLG Köln - Beschluss vom 03.03.2010
2 Ws 126/10
Normen:
StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 141 Abs. 3;
Fundstellen:
NStZ-RR 2010, 326

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

OLG Köln, Beschluss vom 03.03.2010 - Aktenzeichen 2 Ws 126/10

DRsp Nr. 2010/13576

Beiordnung eines Pflichtverteidigers im Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nur unter einschränkenden Voraussetzungen geboten. Die Neufassung der §§ 140 Abs. 1 Nr. 4, 141 Abs. 3 StPO bieten keinen Anlass zur Änderung dieser Rechtsprechung.

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten ( § 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

Normenkette:

StPO § 140 Abs. 1 Nr. 4; StPO § 141 Abs. 3;

Gründe

Die Generalstaatsanwaltschaft hat zu der Beschwerde folgende Stellungnahme

abgegeben :

I.

Der Verurteilte befindet sich seit dem 05.10.2009 in Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen in Haft, seit dem 10.12.2009 in der Justizvollzugsanstalt Köln (Bl. 41 d.A.). Mit Beschluss vom 12.02.2010 – – hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Köln einen Antrag des Verurteilten vom 18.01.2010, ihm Rechtsanwalt I. J. als Pflichtverteidiger für im Rahmen des Vollstreckungsverfahrens gestellte Anträge auf Gewährung von Strafaufschub, Bewilligung von Ratenzahlung und hilfsweise Gestattung der Ableistung von freier Arbeit beizuordnen (Bl. 43, 47 d.A.), abgelehnt (Bl. 63 f. d.A.). Einer gegen diesen ihm am 16.02.2010 zugestellten (Bl. 79 d.A.) Beschluss mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18.02.2010 eingelegten "sofortige Beschwerde" des Verurteilten hat die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 18.02.2010 nicht abgeholfen (Bl. 74 d.A.).