BGH - Beschluß vom 30.03.2001
3 StR 25/01
Normen:
BRAGO § 97 Abs. 1 S. 4, § 102 Abs. 2 ; StPO § 404 Abs. 5, § 397a Abs. 1 ;
Fundstellen:
NJW 2001, 2486
Vorinstanzen:
LG Lübeck,

Beistandsbestellung für den Nebenkläger wirkt nicht für das Adhäsionsverfahren

BGH, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 3 StR 25/01

DRsp Nr. 2001/7552

Beistandsbestellung für den Nebenkläger wirkt nicht für das Adhäsionsverfahren

»Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1 StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2 ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.«

Normenkette:

BRAGO § 97 Abs. 1 S. 4, § 102 Abs. 2 ; StPO § 404 Abs. 5, § 397a Abs. 1 ;

Gründe: