Beistandsbestellung für den Nebenkläger wirkt nicht für das Adhäsionsverfahren
BGH, Beschluß vom 30.03.2001 - Aktenzeichen 3 StR 25/01
DRsp Nr. 2001/7552
Beistandsbestellung für den Nebenkläger wirkt nicht für das Adhäsionsverfahren
»Wird dem Nebenkläger gemäß § 397 a Abs. 1StPO ein Rechtsanwalt als Beistand bestellt, so erstreckt sich die Beiordnung nicht auch auf das Adhäsionsverfahren. Der Rechtsanwalt ist daher nicht befugt, für den Nebenkläger vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Angeklagten im Adhäsionsverfahren einzuklagen und seine diesbezüglichen Gebühren gegen die Staatskasse geltend zu machen, es sei denn er wurde dem Nebenkläger im Rahmen der Gewährung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 404 Abs. 5 Satz 2 StPO, § 121 Abs. 2ZPO gesondert für das Adhäsionsverfahren beigeordnet.«