BGH - Urteil vom 22.11.2001
1 StR 220/01
Normen:
StPO § 136 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 § 141 Abs. 3 S. 2 ;
Fundstellen:
BGHSt 47, 172
JR 2002, 290
NJW 2002, 975
StV 2002, 117
wistra 2002, 110
Vorinstanzen:
LG Konstanz,

Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

BGH, Urteil vom 22.11.2001 - Aktenzeichen 1 StR 220/01

DRsp Nr. 2002/2257

Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren

»Zur Belehrung über das Recht auf Verteidigerkonsultation und zur Notwendigkeit einer Verteidigerbestellung im Ermittlungsverfahren (Fortführung von BGHSt 38, 214 und von BGHSt 46, 93).«

Normenkette:

StPO § 136 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 163a Abs. 4 § 141 Abs. 3 S. 2 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes unter Einbeziehung anderweit verhängter Freiheitsstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist unbegründet.