OLG Bremen - Beschluss vom 28.04.2005
Ws 15/05
Normen:
StPO § 216 Abs. 1 S. 1 § 230 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. e ;
Fundstellen:
NStZ 2005, 527
StV 2005, 433

Belehrung über die Folgen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache

OLG Bremen, Beschluss vom 28.04.2005 - Aktenzeichen Ws 15/05

DRsp Nr. 2006/9465

Belehrung über die Folgen des Ausbleibens in der Hauptverhandlung in einer dem Angeklagten verständlichen Sprache

Die gem. § 216 Abs. 1 S. 1 StPO zu erteilende Warnung betreffend die Folgen des unentschuldigten Ausbleibens des Angeklagten in der Hauptverhandlung muss in einer diesem verständlichen Sprache erteilt werden.

Normenkette:

StPO § 216 Abs. 1 S. 1 § 230 Abs. 2 ; MRK Art. 6 Abs. 3 lit. e ;
Fundstellen
NStZ 2005, 527
StV 2005, 433