BGH - Urteil vom 16.10.2003
IX ZR 167/02
Normen:
BGB § 675 ; StBerG § 68 ; ZPO § 287 Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV-Beilage 2004, 185
BGHReport 2004, 232
DB 2004, 131
DStRE 2004, 237
MDR 2004, 332
NJW-RR 2004, 1210
VersR 2004, 867
WM 2004, 472
ZfIR 2004, 343
Vorinstanzen:
OLG Bremen,
LG Bremen,

Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen; Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs; Vernehmung des klagenden Mandanten als Partei

BGH, Urteil vom 16.10.2003 - Aktenzeichen IX ZR 167/02

DRsp Nr. 2003/15202

Belehrungs- und Aufklärungspflicht des Steuerberaters bei Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen; Beginn der Verjährung des Schadensersatzanspruchs; Vernehmung des klagenden Mandanten als Partei

»1. Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die verschiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht erkennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals bedeutsam werden.2. Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektverbrauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zugang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbescheids.3. Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.«

Normenkette:

BGB § 675 ; StBerG § 68 ; ZPO § 287 Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand: