BGH - Beschluss vom 30.07.2019
4 StR 245/19
Normen:
StPO § 406 Abs. 1 S. 3 Alt. 1-2; ZPO § 322;
Fundstellen:
NStZ-RR 2019, 320
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 04.03.2019

Berechtigung des Nebenklägers zur Geltendmachung seines Anspruchs auf ein höheres als das rechtskräftig zuerkannte Schmerzensgeld im zweiten Rechtsgang; Durchsetzung der aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren (hier: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern); Materielle Rechtskraft eines Ausspruchs des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag bei Stattgabe

BGH, Beschluss vom 30.07.2019 - Aktenzeichen 4 StR 245/19

DRsp Nr. 2019/12828

Berechtigung des Nebenklägers zur Geltendmachung seines Anspruchs auf ein höheres als das rechtskräftig zuerkannte Schmerzensgeld im zweiten Rechtsgang; Durchsetzung der aus einer Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche des Verletzten gegen den Täter im Strafverfahren (hier: schwerer sexueller Missbrauch von Kindern); Materielle Rechtskraft eines Ausspruchs des Strafgerichts über einen Adhäsionsantrag bei Stattgabe

Der Adhäsionskläger kann mit seinem Antrag keine Ansprüche geltend machen, die anderweit anhängig sind oder über die bereits rechtskräftig entschieden ist. Ein gleichwohl gestellter Antrag ist unzulässig. Trotz einer rechtskräftigen Adhäsionsentscheidung ist ein Nebenkläger jedoch nicht daran gehindert, im zweiten Rechtsgang ein höheres als das bereits zuerkannte Schmerzensgeld geltend zu machen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 4. März 2019 im Adhäsionsausspruch abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte wird verurteilt, an den Adhäsionskläger G. , , , über den mit Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. April 2016 rechtskräftig zuerkannten Betrag hinaus ein weiteres Schmerzensgeld von 2.000 Euro zu zahlen.

Im Übrigen wird von einer Entscheidung über die Adhäsionsanträge abgesehen.

2. 3.