BGH - Beschluss vom 11.10.2016
4 StR 145/16
Normen:
JGG § 74; StPO § 464 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
StV 2017, 717
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 10.06.2015

Berücksichtigung der finanziellen Situation eines heranwachsenden Angeklagten im Rahmen der Bemessung der Verfahrenskosten bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche

BGH, Beschluss vom 11.10.2016 - Aktenzeichen 4 StR 145/16

DRsp Nr. 2016/18354

Berücksichtigung der finanziellen Situation eines heranwachsenden Angeklagten im Rahmen der Bemessung der Verfahrenskosten bei einer Verurteilung wegen Geldwäsche

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Angeklagten wird die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Essen vom 10. Juni 2015, soweit sie ihn betrifft, dahin geändert, dass davon abgesehen wird, dem Angeklagten die Kosten und gerichtlichen Auslagen aufzuerlegen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Normenkette:

JGG § 74; StPO § 464 Abs. 3 S. 2;

Gründe

1. Das Landgericht hat den Angeklagten, der die ihm vorgeworfenen Taten überwiegend im Heranwachsendenalter beging, wegen leichtfertiger Geldwäsche in zwölf Fällen und wegen vorsätzlicher Geldwäsche in neun Fällen zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt. Ferner hat es den Verfall eines Geldbetrages von 2.100 € angeordnet und dem Angeklagten - ohne Erörterung von § 74 JGG - auferlegt, gemäß § 465 Abs. 1 Satz 1 StPO die Kosten des Verfahrens zu tragen.

2. Die gemäß § 464 Abs. 3 StPO statthafte und rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Angeklagten, mit der er die Nichtanwendung der §§ 74, 109 JGG beanstandet, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg.