OLG Celle - Beschluss vom 10.07.2007
2 Ws 124/07
Normen:
RVG -VV Nr. 4116;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 391
NStZ-RR 2007, 391

Berücksichtigung der Mittagspause bei Festsetzung des Längenzuschlages

OLG Celle, Beschluss vom 10.07.2007 - Aktenzeichen 2 Ws 124/07

DRsp Nr. 2008/22102

Berücksichtigung der Mittagspause bei Festsetzung des Längenzuschlages

»Bei der Festsetzung des Längenzuschlages aus Nr. 4116 RVG -VV ist die Zeit der Mittagspause in die Dauer der Teilnahme des Verteidigers an der Hauptverhandlung nicht einzurechnen.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 4116;

Gründe:

I. In einem erstinstanzlichen Strafverfahren vor der Jugendkammer des Landgerichts S. nahm Rechtsanwalt H. als bestellter Verteidiger des Angeklagten O. am Termin zur Hauptverhandlung am 8. November 2006 teil. Das Verfahren war auf 09:15 Uhr terminiert und der Verteidiger entsprechend geladen worden. Die Hauptverhandlung begann um 9:30 Uhr und endete um 14:30 Uhr. Sie wurde von 09:40 Uhr bis 11:43 Uhr zur Führung von Verständigungsgesprächen und von 12:55 Uhr bis 14:10 Uhr für die Mittagspause unterbrochen.