BGH - Beschluss vom 09.08.2016
1 StR 334/16
Normen:
StPO § 349 Abs. 2;
Fundstellen:
NStZ 2017, 299
NStZ 2017, 6
NStZ-RR 2017, 132
NStZ-RR 2017, 5
StV 2017, 791
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 10.03.2016

Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - Aktenzeichen 1 StR 334/16

DRsp Nr. 2016/18629

Berücksichtigung einer posttraumatischen Belastungsstörung im Rahmen einer Verurteilung wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 10. März 2016 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 17 tatmehrheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Herstellen von kinderpornographischen Bildaufnahmen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfahrensrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Der Angeklagte beanstandet zu Recht eine Verletzung des § 250 StPO durch Verlesung einer Stellungnahme einer Diplom-Psychologin, bei der die Geschädigte wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung in Behandlung war.

a) Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: