BGH - Beschluß vom 09.05.2001
2 StR 111/01
Normen:
StGB § 181 Abs. 1 Nr. 1 ; StPO § 261 ;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Berücksichtigung eines nicht erhobenen Beweises; Voraussetzungen des schweren Menschenhandels

BGH, Beschluß vom 09.05.2001 - Aktenzeichen 2 StR 111/01

DRsp Nr. 2001/8956

Berücksichtigung eines nicht erhobenen Beweises; Voraussetzungen des schweren Menschenhandels

1. Ein Verstoß gegen § 261 StPO ist bei Berücksichtigung von Ergebnissen einer Telefonüberwachung gegeben und bewiesen, wenn ausgeschlossen werden kann, dass der nicht durch Augenscheins- oder Urkundenbeweis in die Hauptverhandlung eingeführte Gesprächsinhalt in anderer zulässiger Weise zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde; hierauf deutet in der Regel hin, dass der Wortlaut eines Schriftstücks (hier: Niederschrift der Gesprächsinhalte) im Urteil wörtlich wiedergegeben wird. 2. § 181 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfasst auch Taten gegen solche Personen, die zur Zeit der Bestimmungshandlung der Prostitution bereits nachgehen oder sie zu einem früheren Zeitpunkt ausübten. Wird die Prostitution bereits - freiwillig - ausgeübt, so ist erforderlich, dass das Opfer durch die Einwirkung des Täters zu einer qualitativ andersartigen, von ihm nicht gewollten Form der Prostitutionsausübung bestimmt wird; dies kann etwa bei einem erzwungenen Wechsel der Prostitutionsform, einer Erweiterung der vom Opfer zu erbringenden sexuellen Dienste oder bei einer zu wesentlicher Verschlechterung der Lage des Opfers führenden Veränderung der Prostitutionsbedingungen der Fall sein.