BGH - Beschluss vom 21.01.2014
2 StR 434/13
Normen:
StGB § 21; StGB § 46a; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt am Main, vom 18.04.2013

Berücksichtigung mehrerer strafmildernder Gründe i.R.d. Strafzumessung bei Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

BGH, Beschluss vom 21.01.2014 - Aktenzeichen 2 StR 434/13

DRsp Nr. 2014/6443

Berücksichtigung mehrerer strafmildernder Gründe i.R.d. Strafzumessung bei Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. April 2013 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.

Der Nebenklägerin N. M. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt aus beigeordnet. Der weitergehende Antrag der Nebenklägerin, ihr für das Adhäsionsverfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt zu bewilligen, wird abgelehnt.

Normenkette:

StGB § 21; StGB § 46a; StGB § 49 Abs. 1; StGB § 224 Abs. 1;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat zum Strafausspruch Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.