Das Landgericht hat beide Beweisanträge als unzulässig zurückgewiesen und hierzu ausgeführt, der Angeklagte sei lediglich wegen des der Anklage zugrundeliegenden Vorwurfs ausgeliefert worden; die von der Staatsanwaltschaft beantragte Zeugenvernehmung habe zum Ziel, die Verstrickung des Angeklagten in andere Straftaten zu beweisen und dies als Indiz im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der Auslieferungstat sowie straferschwerend bei deren Aburteilung zu verwerten; dem stehe aber der Grundsatz der Spezialität entgegen.
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