OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.06.2012
2 Ws 83/12
Normen:
RVG § 33 Abs. 8; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 359
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, vom 16.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 252 Js 61905/10

Berücksichtigung von Unterbrechungen bei der Berechnung der Länge der Hauptverhandlung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.06.2012 - Aktenzeichen 2 Ws 83/12

DRsp Nr. 2012/17110

Berücksichtigung von Unterbrechungen bei der Berechnung der Länge der Hauptverhandlung

Bei der Berechnung der Dauer einer Hauptverhandlung sind die im Protokoll vermerkten Unterbrechungen für die Bestimmung der vergütungspflichtigen Gesamtdauer in Abzug zu bringen, wenn die Unterbrechung länger als eine Stunde beträgt.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Erinnerung der beigeordneten Rechtsanwältin ... gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Darmstadt vom 05. März 2012 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 33 Abs. 8; RVG -VV Nr. 4100; RVG -VV Nr. 4116; RVG -VV Nr. 4117;

Gründe:

Die Beschwerde der Vertreterin der Staatskasse, die sich ausschließlich gegen die Zubilligung von vier Zusatzgebühren für eine überlange Verfahrensdauer nach Nrn. 4116, 4117 VV RVG richtet, ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 56 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 33 Abs. 3 RVG) und sowohl formgerecht (§ 33 Abs. 7 RVG) als auch innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen (§ 33 Abs. 3 Satz 3 RVG) erhoben worden. Ebenso ist der - mangels Zulassung des Rechtsmittels durch das Landgericht - erforderliche Beschwerdewert von mehr als 200,-- € erreicht, da die Vertreterin der Staatskasse eine Absetzung in Höhe von 514,08 € (einschließlich Mehrwertsteuer) begehrt.