BVerwG - Beschluß vom 29.02.2000
1 B 82.99
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRAK-Mitt 2001, 47
DVBl 2000, 1771
DÖV 2001, 36
GewArch 2002, 160
JuS 2000, 1237
NJW 2000, 2038
NVwZ 2000, 929
Vorinstanzen:
OVG Berlin, vom 07.07.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 28.96
VG Berlin, vom 14.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 14 A 280.94

Berufsständisches Versorgungsrecht - Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Gleichheitssatz; Hinterbliebenenversorgung; Lebensgemeinschaft; Unterhaltspflicht

BVerwG, Beschluß vom 29.02.2000 - Aktenzeichen 1 B 82.99

DRsp Nr. 2006/4781

Berufsständisches Versorgungsrecht - Beitragsminderung; Ehe; Familie; gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaft; Gleichheitssatz; Hinterbliebenenversorgung; Lebensgemeinschaft; Unterhaltspflicht

»1. Ist nach der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerks den Angehörigen eines Mitglieds nach dessen Tode eine Hinterbliebenenrente zu gewähren, so folgt aus Art. 3 Abs. 1 GG nicht, daß ein entsprechender Anspruch auch dem Partner einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft zusteht. 2. Bundesrecht gebietet es grundsätzlich nicht, die Beiträge zur berufsständischen Versorgung zu ermäßigen, wenn Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung etwa deswegen voraussichtlich nicht entstehen werden, weil das Mitglied des Versorgungswerks in gleichgeschlechtlicher Gemeinschaft lebt.«

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.