BGH - Urteil vom 07.11.1986
2 StR 499/86
Normen:
GVG § 189 ;
Fundstellen:
DRsp IV(480)220a-b
DRsp-ROM Nr. 1994/4314
EzSt GVG § 189 Nr. 4
MDR 1987, 250
NJW 1987, 1033
NStE GVG § 189 Nr. 1
NStZ 1987, 132
StV 1987, 239
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,

Berufung des Dolmetschers auf allgemein geleisteten Eid; Beruhen des Urteils auf fehlender Vereidigung

BGH, Urteil vom 07.11.1986 - Aktenzeichen 2 StR 499/86

DRsp Nr. 1992/3460

Berufung des Dolmetschers auf allgemein geleisteten Eid; Beruhen des Urteils auf fehlender Vereidigung

»Mußte ein Dolmetscher, der sich in der Hauptverhandlung auf seinen für Übertragungen einer bestimmten Art allgemein geleisteten Eid berufen hatte, bei seiner Übertragung zusätzlich Übersetzungen einer anderen Art vornehmen, dann kann regelmäßig ausgeschlossen werden, daß das Urteil durch die fehlende Beeidigung für Übersetzungen der anderen Art beeinflußt wurde.«

Normenkette:

GVG § 189 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Sein Rechtsmittel gegen diese Entscheidung hat keinen Erfolg.

Der Erörterung bedürfen nur zwei Verfahrensrügen.