1. Auf die Revisionen des Angeklagten werden
a) das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04. Oktober 2011 (Az.: 7 Ns
und
b) das Urteil desselben Gerichts vom 21. September 2011 (Az.: 3 Ns
aa) soweit der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde (Tat vom 14. April 2010),
bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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