OLG Dresden - Beschluss vom 10.02.2012
2 Ss 9/12
Normen:
StGB § 47 Abs. 2; StGB § 113 Abs. 1; StPO § 267; StPO § 318;
Fundstellen:
NStZ-RR 2012, 289
StV 2013, 11
Vorinstanzen:
LG Chemnitz, vom 04.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 740 Js 43234/10
LG Chemnitz, vom 21.09.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 740 Js 24236/10

Berufungsbeschränkung bei kurzfristiger Freiheitsstrafe; Anforderungen an die Urteilsgründe [Aussageabsprache der Belastungszeugen]

OLG Dresden, Beschluss vom 10.02.2012 - Aktenzeichen 2 Ss 9/12

DRsp Nr. 2012/10307

Berufungsbeschränkung bei kurzfristiger Freiheitsstrafe; Anforderungen an die Urteilsgründe [Aussageabsprache der Belastungszeugen]

1. Zum Umfang der Darlegungspflicht des Tatgerichts bei nicht ausschließbar naheliegender Aussageabsprache der Belastungszeugen. 2. Zum notwendigen Feststellungsumfang bei einem Schuldspruch wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte. 3. Zur Unwirksamkeit der Berufungsbeschränkung allein auf die Frage der Strafaussetzung bei kurzen Freiheitsstrafen im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 StGB.

1. Auf die Revisionen des Angeklagten werden

a) das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 04. Oktober 2011 (Az.: 7 Ns 740 Js 43234/10) mit den Feststellungen in vollem Umfang aufgehoben

und

b) das Urteil desselben Gerichts vom 21. September 2011 (Az.: 3 Ns 740 Js 24236/10) aufgehoben

aa) soweit der Angeklagte des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung in zwei Fällen schuldig gesprochen wurde (Tat vom 14. April 2010),

bb) im gesamten Rechtsfolgenausspruch.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Durchführung des Verfahrens und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an eine andere Berufungskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Normenkette:

StGB § 47 Abs. 2; StGB § 113 Abs. 1; StPO § 267; StPO § 318;

Gründe: