BGH - Urteil vom 20.04.2006
4 StR 604/05
Normen:
StPO § 251 Abs. 4 § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2007, 52
Vorinstanzen:
LG Hagen, vom 22.06.2005

Beruhen auf fehlendem Gerichtsbeschluss über die Verlesung einer Zeugenaussage

BGH, Urteil vom 20.04.2006 - Aktenzeichen 4 StR 604/05

DRsp Nr. 2006/16035

Beruhen auf fehlendem Gerichtsbeschluss über die Verlesung einer Zeugenaussage

1. Grundsätzlich begründet es die Revision, wenn der nach § 251 Abs. 4 StPO geforderte Gerichtsbeschluss nicht ergangen ist.2. Das Urteil kann auf dem nicht ergangenen Gerichtsbeschluss beruhen, wenn sich den Verfahrensbeteiligten der Grund der Verlesung nicht erschlossen hat und damit die der Anordnung der Verlesung zu Grunde liegenden Erwägungen rechtlich nicht überprüfbar sind bzw. das Gericht die Verlesungsvoraussetzungen (im Gegensatz zum Vorsitzenden) möglicherweise verneint hätte.

Normenkette:

StPO § 251 Abs. 4 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.