BGH - Beschluß vom 13.04.1999
4 StR 117/99
Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3, § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 1999, 473
StV 2000, 296
Vorinstanzen:
LG Stendal,

Beruhen bei Nicht-gewährung des letzten Wortes

BGH, Beschluß vom 13.04.1999 - Aktenzeichen 4 StR 117/99

DRsp Nr. 1999/7379

Beruhen bei Nicht-gewährung des letzten Wortes

Auf der Nicht-Gewährung des letzten Wortes beruht das Urteil regelmäßig; dies gilt - hinsichtlich des Strafausspruchs - auch bei einem geständigen Angeklagtem.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3, § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten auf der Grundlage des bereits rechtskräftigen Schuldspruchs wegen "sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in sieben Fällen, hiervon in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer Schutzbefohlenen, und darüberhinaus in einem Fall in Tateinheit mit sexueller Nötigung, wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Beischlaf zwischen Verwandten und wegen versuchten sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit versuchter sexueller Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, in der er eine Verfahrens- und die Sachrüge erhebt.

1. Das Rechtsmittel hat mit der Rüge der Verletzung des § 258 Abs. 2 2. Halbsatz, Abs. 3 StPO Erfolg:

Die Revision beanstandet zu Recht, daß dem Angeklagten das letzte Wort nicht gewährt worden ist; ihr Vortrag wird durch das Sitzungsprotokoll bewiesen (§ 274 Satz 1 StPO) und zudem auch durch den Vermerk des Vorsitzenden vom 10. Dezember 1998 bestätigt.