BGH - Beschluß vom 20.08.2008
5 StR 350/08
Normen:
StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ 2009, 50
wistra 2009, 476
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 12.09.2007

Beruhen bei Nichtgewähren des letzten Wortes nach Verfahrensabtrennung

BGH, Beschluß vom 20.08.2008 - Aktenzeichen 5 StR 350/08

DRsp Nr. 2008/17497

Beruhen bei Nichtgewähren des letzten Wortes nach Verfahrensabtrennung

Auf dem Nichtgewähren des (erneuten) letzten Wortes beruht das Urteil bei einem geständigen Angeklagten nicht, wenn nach seinem letzten Wort lediglich das Verfahren gegen einen Mitangeklagten wegen den Angeklagten nicht berührender Taten abgetrennt wurde.

Normenkette:

StPO § 258 Abs. 2, Abs. 3 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V.: