BGH - Beschluß vom 09.07.2008
1 StR 280/08
Normen:
StPO § 265 Abs. 2 § 337 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NStZ-RR 2008, 316
StraFo 2008, 385
Vorinstanzen:
LG Landshut, vom 21.02.2008

Beruhen beim unterlassenen Hinweis auf die Unterbringung

BGH, Beschluß vom 09.07.2008 - Aktenzeichen 1 StR 280/08

DRsp Nr. 2008/14735

Beruhen beim unterlassenen Hinweis auf die Unterbringung

Auf dem Unterlassen des Hinweises auf die Möglichkeit einer Maßregel nach § 63 StGB beruht das Urteil nicht, wenn der Verteidiger selbst in seinem Schlussvortrag auch zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus Stellung genommen und das Vorliegen der Anordnungsvoraussetzungen aus seiner Sicht bejaht hat.

Normenkette:

StPO § 265 Abs. 2 § 337 Abs. 1 ;

Gründe:

Zur Verfahrensrüge bemerkt der Senat ergänzend:

Die Revision rügt, dass das Landgericht die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet habe, ohne zuvor gemäß § 265 Abs. 2 StPO einen entsprechenden Hinweis erteilt zu haben.

Zwar ist es zutreffend, dass ein Hinweis auf die Möglichkeit der Anordnung einer Maßnahme nach § 63 StGB weder in der zugelassenen Anklage enthalten ist, noch im Laufe der Hauptverhandlung erteilt wurde. Dass der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten im Sinne der §§ 20, 21 StGB bejaht hat, macht einen solchen Hinweis ebenso wenig entbehrlich wie der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft wie auch die Nebenklägerin die Anordnung der Maßregel des § 63 StGB beantragt haben (vgl. BGH StV 2003, 151 m.w.N.).