BGH - Beschluss vom 12.12.2013
3 StR 210/13
Normen:
StPO § 257c Abs. 5; StPO § 271 Abs. 1; StPO § 273 Abs. 1a S. 1-2; StPO § 337 Abs. 1; StGB § 129a Abs. 1; StGB § 129a Abs. 2; StGB § 129b Abs. 1; StGB § 138 Abs. 1 Nr. 5; GVG § 132 Abs. 2;
Fundstellen:
AO-StB 2015, 15
NJW 2014, 1254
NStZ 2014, 284
NStZ-RR 2014, 6
StV 2014, 395
wistra 2014, 2
wistra 2014, 324
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 17.12.2012

Beruhen eines Urteils allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung i.R.e. Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

BGH, Beschluss vom 12.12.2013 - Aktenzeichen 3 StR 210/13

DRsp Nr. 2014/5568

Beruhen eines Urteils allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung i.R.e. Verurteilung wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland

Allein auf der fehlenden oder fehlerhaften Protokollierung einer Belehrung gemäß § 257c Abs. 5, § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO kann das Urteil nicht beruhen.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten S. S. wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Dezember 2012, soweit es ihn betrifft, dahin ergänzt, dass er im Übrigen freigesprochen wird und die Staatskasse insoweit seine notwendigen Auslagen sowie die Kosten des Verfahrens trägt.

2.

Die weitergehende Revision des Angeklagten S. S. und die Revision des Angeklagten J. S. werden verworfen.

3.

Der Angeklagte J. S. hat die Kosten seines Rechtsmittels, der Angeklagte S. S. die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 257c Abs. 5; StPO § 271 Abs. 1; StPO § 273 Abs. 1a S. 1-2; StPO § 337 Abs. 1; StGB § 129a Abs. 1; StGB § 129a Abs. 2; StGB § 129b Abs. 1; StGB § 138 Abs. 1 Nr. 5; GVG § 132 Abs. 2;

Gründe