BGH - Beschluß vom 12.12.2005
5 StR 507/05
Normen:
StPO § 275 ;
Fundstellen:
NStZ 2006, 296
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 13.04.2005

Beschleunigungsgebot und Ausschöpfung der Frist zur Urteilsabsetzung

BGH, Beschluß vom 12.12.2005 - Aktenzeichen 5 StR 507/05

DRsp Nr. 2006/249

Beschleunigungsgebot und Ausschöpfung der Frist zur Urteilsabsetzung

In der Ausschöpfung der Fristen der §§ 275, 229 StPO kann allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensverzögerung zu finden sein.

Normenkette:

StPO § 275 ;

Gründe:

Ein Verstoß gegen das Verzögerungsverbot aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK liegt nicht vor. Mit den Fristenregelungen in §§ 229, 275 StPO wird den Anforderungen effektiver und fairer Strafrechtspflege mit gebotener zügiger Sachbearbeitung unter Berücksichtigung begrenzter, auf eine Fallvielzahl sachgerecht zu verteilender Justizressourcen generell sachgerecht Rechnung getragen. In ihrer Ausschöpfung wird allenfalls in außergewöhnlich gelagerten Einzelfällen eine beanstandenswerte Verfahrensverzögerung zu finden sein. Ein solcher ist im vorliegenden Fall - vor dem Hintergrund der Vollstreckung einstweiliger Unterbringung bis zur Urteilsverkündung von weniger als vier Monaten Dauer - unzweideutig nicht gegeben.