Autor: Maurer |
Gegen alle prozessleitenden Verfügungen des Vorsitzenden nach § 241 Abs. 2 StPO kann - und muss zur Wahrung der Revision - grundsätzlich die Entscheidung des Gerichts nach § 238 Abs. 2 StPO herbeigeführt werden (Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 241 Rdnr. 20; HK/Julius, § 241 Rdnr. 13). Hiervon erfasst werden also (vgl. MüKoStPO/Gaede, § 241 Rdnr. 36)
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