Beschwerde gegen Anordnung einer mehrtägigen Ingewahrsamnahme

Hohes Gericht,

die Verteidigung legt hiermit gem. §  304 StPO Beschwerde ein

gegen die Ingewahrsamnahme des Angeklagten bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin

und beantragt,

den Angeklagten sofort freizulassen.

Begründung:

Die einfache Beschwerde ist statthaft und begründet. Sinn und Zweck der Ingewahrsamnahme ist nur die kurzfristige Sicherung der Anwesenheit und keine Untersuchungshaft. Die Ingewahrsamnahme gilt nur für zeitlich eng begrenzte Freiheitsentziehungen und damit nur für Unterbrechungen an einem Verhandlungstag, also kurze Verhandlungspausen. Vorliegend soll jedoch erst in einigen Tagen verhandelt werden.