BGH - Beschluss vom 03.04.2019
StB 5/19
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 112 Abs. 3; StPO § 147 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2019, 2105
NStZ 2019, 478
StV 2019, 564

Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl bei Vorliegen eines Verdachts bzgl. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Verweigerung der Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile; Bestehen der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität

BGH, Beschluss vom 03.04.2019 - Aktenzeichen StB 5/19

DRsp Nr. 2019/7451

Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl bei Vorliegen eines Verdachts bzgl. der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung; Verweigerung der Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile; Bestehen der Haftgründe der Fluchtgefahr und der Schwerkriminalität

Eine Beschwerde gegen einen noch nicht vollstreckten Haftbefehl hat grundsätzlich nicht schon allein deswegen Erfolg, weil die Staatsanwaltschaft Einsicht in die die Haftentscheidung tragenden Aktenteile verweigert hat. Es ist auch nicht veranlasst, die Beschwerdeentscheidung zurückzustellen, bis eine Akteneinsicht ohne die Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist.

Tenor

1.

Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 29. Dezember 2017 dahin geändert, dass der Beschuldigte dringend verdächtig ist der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung und statt des Haftgrundes der Flucht (§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO) der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht.

2.

Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

3.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; StPO § 112 Abs. 2 Nr. 2; StPO § 112 Abs. 3; StPO § 147 Abs. 2;

Gründe

I.