OLG Rostock - Beschluss vom 07.07.2015
20 VAs 2/15
Normen:
StPO § 147; AO § 386 Abs. 1; StPO § 305; EGGVG § 23;
Fundstellen:
AO-StB 2016, 15
NStZ 2016, 371
StV 2015, 677
wistra 2015, 446

Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht durch Steuerbehörde

OLG Rostock, Beschluss vom 07.07.2015 - Aktenzeichen 20 VAs 2/15

DRsp Nr. 2015/11962

Beschwerde gegen Verweigerung der Akteneinsicht durch Steuerbehörde

1. Das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 Abs. 1 StPO erstreckt sich im steuerstrafrechtlichen Verfahren auch auf die von der ermittelnden Steuerstrafsachen- und Steuerfahndungsstelle (SteuFa) beigezogenen Betriebsprüfungsakten des Veranlagungsfinanzamts. Diese wären bei Anklageerhebung zusammen mit den Ermittlungsakten nach § 199 Abs. 2 S. 2 StPO dem Gericht vorzulegen gewesen. 2. Verweigert die SteuFa nach Übernahme des weiteren Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft und erfolgter Anklageerhebung die Einsicht in die bei ihr als Beiakten zu ihren Vorgängen genommenen und dort verbliebenen Betriebsprüfungsakten, kann dies nur durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 147 Abs. 5 Satz 2 StPO (analog) zur Überprüfung durch das mit der Sache befasste Gericht gestellt werden. Der Rechtsweg nach §§ 23 ff. EGGVG ist demgegenüber subsidiär und ein entsprechender Antrag zum Oberlandesgericht deshalb unzulässig (§ 23 Abs. 3 EGGVG).

Verweigert die Steuerbehörde die Einsicht in solche Akten, die bei einer Übermittlung an die Staatsanwaltschaft als Teil der Sachakten mitzuschicken wären, so steht dem Betroffenen das Recht der Beschwerde gemäß §§ 147 Abs. 1, Abs. 5 StPO analog zu.