Beschwerde gegen Vorführhaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO - entschuldigte Abwesenheit

Hohes Gericht,

die Verteidigung legt hiermit gem. § 304 StPO Beschwerde ein

gegen den Vorführhaftbefehl/Haftbefehl gegen den Angeklagten

und beantragt,

diesen sofort aufzuheben.

Begründung:

Die Verteidigung hält die Voraussetzungen für Maßnahmen nach §  230 Abs.  2 StPO nicht für gegeben, denn der Angeklagte ist entschuldigt wegen

  • Krankheit, d.h. Reiseunfähigkeit, Verhandlungsunfähigkeit, Verschlimmerung eines Krankheitszustands durch die Hauptverhandlung, denn ... (näher ausführen).

Grundsätzlich kommt es nicht darauf an, ob sich der Angeklagte entschuldigt hat oder sich in einer bestimmten Form entschuldigt hat, sondern ob er tatsächlich entschuldigt ist, und das ist der Fall. Es wird hier ein privatärztliches Attest, nämlich eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Diagnose, vorgelegt, welche den Anforderungen des Gerichts allerdings nicht genügt. Dabei darf das Vorbringen jedoch nicht ohne Begründung als unwahr abgetan werden, denn auch ein panstelle einer amtsärztlichen Untersuchung kann als Nachweis genügen. In jedem Fall verpflichtet es das Gericht zur weiteren Aufklärung, z.B. durch ein Telefonat mit dem ausstellenden Arzt. Es wird in der Vorlage eines solchen privatärztlichen Attests regelmäßig konkludent die Erklärung beinhaltet sein, dass der Arzt von der Schweigepflicht bei gerichtlichen Nachfragen entbunden ist. Weitere Ermittlungen hat das Gericht unterlassen.