Beschwerde gegen Vorführhaftbefehl nach § 230 Abs. 2 StPO - mildere Mittel

Hohes Gericht,

die Verteidigung legt hiermit gem. §  304 StPO Beschwerde ein

gegen den Vorführhaftbefehl gegen den Angeklagten

und beantragt,

stattdessen den Angeklagten nur ... (siehe unten)

Begründung:

Bei Maßnahmen nach §  230 Abs.  2 StPO gilt immer der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Das bedeutet: Sofern das Erscheinen des Angeklagten mit einfacheren Mitteln sichergestellt ist, dürfen Zwangsmittel nach §  230 Abs.  2 StPO nicht angewendet werden. So ist es vorliegend, denn

-      der Angeklagte kann aus Strafhaft in anderer Sache vorgeführt werden oder

-      wohnt in der Nähe des Gerichts und kann angerufen werden oder

-      kann von der Polizei jetzt geholt werden oder

-      es kann wegen des Strafbefehlsverfahrens eine Vertretung durch die Verteidigung erfolgen oder

-      es ist ein Übergang nach §  408a StPO in das Strafbefehlsverfahren möglich.